Wie viel Regress darf die Versicherung fordern?
Nach einem verschuldeten Verkehrsunfall ist die Haftpflichtversicherung verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Wenn aber die Voraussetzungen des Regresses vorliegen, kann sie sich den gezahlten Schadensersatz beim Versicherten zurückzuholen. Im Falle hoher Schadensersatzsummen würde diese Konstellation die wirtschaftliche Existenz des Versicherten bedrohen. Man stelle sich nur den Fall vor, in dem durch den Unfall ein Personenschaden mit hohen Heilbehandlungskosten verursacht wurde. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und deshalb die Höhe des möglichen Regressforderungen begrenzt (§ 6 KfzPflVV). Welche Grenzen es gibt und wie sich die Forderung der Versicherung zusammensetzt, soll im Folgenden geklärt werden:
Die 2.500-Euro-Grenze in „normalen“ Fällen
Der Regress ist gem. § 6 Abs. 1 KfzPflVV auf 2.500 Euro begrenzt. Diese Grenze gilt in den meisten Fällen der Verkehrsunfallflucht. Wenn die Versicherung also einen Schaden in Höhe von 2.000 Euro reguliert hat, kann dieser Betrag vollständig verlangt werden – aber natürlich nicht mehr. Wurden 3.000 Euro reguliert, dürfen nur 2.500 Euro zurückgefordert werden. Die Grenze des § 6 KfzPflVV deckelt also die Rückforderungssumme in der Höhe.
Die 5.000-Euro-Grenze in schweren Fällen
Bei besonders schwerwiegender, vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000 Euro beschränkt. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 3 KfzPflVV. Ob ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich genügt nicht jede Unfallflucht zur Begründung der schwerwiegenden Verletzung. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, das über das bloße Entfernen vom Unfallort hinausgeht. In der Rechtsprechung wurde das z. B. angenommen beim vorsätzlichen Zurücklassen einer verletzten Person, wenn das Fahrzeug versteckt und als gestohlen gemeldet wurde oder beim Vereiteln einer Blutprobe. Allgemein kann man sagen, dass sich der Fall vom „Normalfall“ einer Verkehrsunfallflucht erheblich abheben muss.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (E.2.4) sehen auch bei einem besonders schweren Sachschaden eine Erhöhung der Leistungsfreiheitsgrenze auf 5.000 Euro vor. Wertgrenzen finden sich dazu weder in den Bedingungen selbst noch in der Rechtsprechung – auch hier wird es auf den Einzelfall ankommen. Wie immer gilt hier: Zahlen Sie nicht ungeprüft! Informieren Sie sich.
Achtung! Viele Versicherungen ignorieren die Grenzen!
Nach meiner Erfahrung behaupten Versicherungen in Ihren Anspruchsschreiben häufig eine Haftungsobergrenze von 5.000 Euro, obwohl in dem Fall keine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflichten vorliegt. Zahlen Sie nicht unwidersprochen. Melden Sie sich bei mir wegen einer unverbindlichen Einschätzung.
Manchmal ist die Höhe der Forderung nicht nur wegen der Obergrenzen nicht nachvollziehbar, sondern es bleibt unklar, wie die Forderung der Versicherung in dieser Höhe entstanden sein soll. Hier lesen Sie mehr zu dem Problem der Höhe der Versicherungsforderung beim Regress.