Häufiger Ablauf nach einer Unfallflucht
Verkehrsunfallfluchten werden oft von Zeugen gemeldet, meist handelt es sich dabei um eine sogenannte „Kennzeichenanzeige“. Die Polizei reagiert in solchen Fällen schnell: Nach einer Halterabfrage steht kurz nach dem Unfall ein Streifenwagen an der Adresse des Fahrzeughalters. Die Beamten fragen dann, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren hat. Nur wenige haben das juristische Wissen oder die Nerven, die Aussage zu verweigern. In den meisten Fällen wird dann zugegeben, dass man selbst oder ein Angehöriger gefahren ist. Damit ist die letzte offene Frage im Ermittlungsverfahren beantwortet: Wer hat das Fahrzeug geführt? In der Regel wird der Betroffene zum Unfall befragt, die Fahrerlaubnis überprüft und in einigen Fällen auch ein Alkoholtest durchgeführt.
Das Strafverfahren ist damit im Wesentlichen „gelaufen“. Dass der Unfall bemerkt wurde, wird von den Ermittlungsbehörden faktisch häufig unterstellt. Je nach Schadenshöhe endet das Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder mit einem Strafbefehl.
Schlecht für das Strafverfahren, gut für den Regress
Was aus Sicht des Strafverteidigers im Strafverfahren nachteilig ist, kann sich im späteren Regressverfahren als vorteilhaft erweisen. Wenn die Polizei die wesentlichen Umstände des Verkehrsunfalls bereits geklärt hat, kann häufig der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis geltend gemacht werden. Dieser besagt, dass kein Regress gefordert werden kann, wenn die Unfallflucht die Aufklärungsmöglichkeiten der Versicherung nicht beeinträchtigt hat.
Wenn die Polizei Sie kurz nach dem Unfall befragt und beispielsweise einen Alkoholtest durchgeführt hat oder Ihre Fahrtüchtigkeit anderweitig nicht infrage gestellt wurde, stehen die Chancen gut, den Regress abzuwehren. Denn die Versicherung hätte keine zusätzlichen Informationen gewinnen können, auch wenn Sie am Unfallort geblieben wären.
Rechtslage oft klar, aber schwer durchzusetzen
Der Kausalitätsgegenbeweis muss der Haftpflichtversicherung allerdings entgegengehalten werden. Und die Erfahrung zeigt, dass die Versicherungen auch nicht „auf Zuruf“ auf ihre Forderungen verzichten. Die Einzelheiten sind juristisch kompliziert, Versicherungen machen ihrerseits häufig die sogenannte Arglisteinrede geltend. Deshalb gehen einige (anwaltliche) Briefe hin und her, bis die Versicherung ein Einsehen hat und die Sache erfolgreich abgewehrt ist.
Mein Rat: Wenn Sie nach einer Unfallflucht Besuch von der Polizei erhalten haben, lohnt es sich, Ruhe zu bewahren und die Forderung nicht sofort zu bezahlen. Vereinbaren Sie eine kostenlose Telefonberatung mit mir, gern gebe ich Ihnen eine Einschätzung Ihres Falles.