Kann der Regress abgewehrt werden, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde?
Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verkehrsunfallflucht ist der Schock oft groß, wenn die eigene Haftpflichtversicherung Regress fordert. Insbesondere dann, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, fragen sich viele Betroffene: Muss ich wirklich zahlen? Die gute Nachricht ist, dass die Erfolgsaussichten, sich gegen die Regressforderung zu wehren, oft besser sind als erwartet. Gerade dann, wenn das Strafverfahren nicht mit einem Strafbefehl oder einem Urteil endete, sondern eingestellt wurde, ist es mit der Regressforderung nicht so einfach, wie die Versicherungen gerne behaupten.
Fehlen des Vorsatzes bei eingestellten Strafverfahren
Viele Beschuldigte verteidigen sich im Ermittlungsverfahren mit der Einlassung „Ich habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt“. Eine solche Aussage wird manchmal geglaubt, dann wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 StPO eingestellt. Häufiger wird die Aussage nicht geglaubt, und es kommt zur Beantragung und Erlassung eines Strafbefehls. In vielen Fällen entscheidet der Staatsanwalt jedoch für eine Zwischenlösung, das ist entweder Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO). Während erstere ohne Zustimmung des Beschuldigten erfolgt, wird bei der Einstellung gegen Geldauflage angefragt, ob der Beschuldigte bereit ist, die Auflage zu akzeptieren. Oft wird zugestimmt – nicht immer in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Haftpflichtversicherung später mit einer Regressforderung melden wird.
Allen Varianten ist gemein, dass der Vorsatz des Beschuldigten – also die Tatsache, dass der Verkehrsunfall bemerkt wurde und der Fahrer sich in Kenntnis des Unfalls entfernt hat – nicht durch das Strafverfahren bewiesen ist. Regress kann aber nur gefordert werden, wenn die Aufklärungspflichtverletzung feststeht. Und dafür muss der Vorsatz nachgewiesen sein. Die Versicherung muss zur Durchsetzung der Ansprüche beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Unfall bemerkt hat. Dieser Beweis ist schon im Strafverfahren nicht zweifelsfrei gelungen – andernfalls wäre in der Regel ein Strafbefehl beantragt worden.
Fazit: Wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt und das Bemerken des Unfalls im Verfahren bestritten wurde, dann stehen die Chancen gut, die Regressforderung abzuwehren. Das Gleiche gilt übrigens, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und das Verfahren dann eingestellt wurde.
Der Kausalitätsgegenbeweis als weiteres Verteidigungsmittel
Weiterer zentraler Ansatzpunkt bei der Abwehr einer Regressforderung ist der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis. Die Versicherung darf Regress nur fordern, wenn die Unfallflucht die Aufklärungsmöglichkeiten der Versicherung beeinträchtigt hat. Genau hier liegt oft die Chance für den Versicherten. Wenn die Polizei kurz nach dem Unfall alle relevanten Informationen aufgenommen hat, dann sind die Aufklärungsmöglichkeiten der Versicherung meist nicht beeinträchtigt. In diesen Fällen kann der Kausalitätsgegenbeweis erfolgreich geführt werden, was dazu führt, dass die Versicherung die Regressforderung nicht durchsetzen kann. Der Kausalitätsgegenbeweis kann natürlich nicht nur geltend gemacht werden, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Sache mit einem Strafbefehl bzw. Urteil endete. Aber in vielen eingestellten Verfahren kann man sich bei der Abwehr der Regressforderung zusätzlich auf den Kausalitätsgegenbeweis stützen.
Lassen Sie sich beraten!
Wenn das Strafverfahren gegen Sie eingestellt wurde und die Versicherung Regress fordert, lohnt es sich, die Forderung prüfen zu lassen. Vereinbaren Sie eine kostenlose telefonische Erstberatung. Der Kausalitätsgegenbeweis und das Fehlen des Vorsatznachweises sind zwei starke Argumente, um die Regressforderung abzuwehren. Viele Versicherungen fordern Regress routinemäßig, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Mit dem richtigen Anwalt an der Seite lassen sich solche Forderungen in vielen Fällen erfolgreich abwehren.